Tipps zum Thema Unfallschaden

Sie sind unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, ihr Fahrzeug ist hierbei beschädigt worden. Und was jetzt? Nicht so einfach bei den ganzen Begriffen wie z. B. Wiederbeschaffungswert, Vorteilsausgleich, Restwert, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, etc. ...

Die folgenden Punkte geben Ihnen einen ersten Überblick:

1. Zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenhöhe schalten Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl ein. Sie können selbst dann, wenn die gegnerische Versicherung bereits einen Sachverständigen ohne Ihre Zustimmung bestellt oder geschickt hat, Ihren eigenen Gutachter beauftragen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten übernimmt i. d. R. die gegnerische Versicherung.

2. Nur durch die vollständige Beweissicherung über Schadensumfang und Schadenshöhe kann garantiert werden, daß die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

3. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen gewährleistet auch, daß der Schadensumfang vollständig erkannt und ggfls. beseitigt werden kann.

4. Die Beweissicherung über Schadensumfang und Art wird in vielen Fällen benötigt, wenn es Streit um den Schadenshergang oder die Reparaturdurchführung gibt.

5. Die genaue Höhe einer durch den Unfall entstandenen Wertminderung läßt sich erst durch ein Gutachten belegen. Ohne unabhängigen Kraftfahrzeugsachverständigen verzichten viele Autofahrer auf die Wertminderung bis zu mehreren tausend DM.

6. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten fiktiv vom Unfallgegner auf der Basis eines Schadensgutachtens erstatten zu lassen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Rechnung des Reparaturbetriebes vorzulegen. (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.04.93, AZ: VI ZR 181/92.)

7. Einwände des Unfallverursachers, z. B. über Vor- und Altschäden oder geringe Schadenhöhe können durch ein Gutachten entkräftet werden.

8. Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so daß Ersatzansprüche bezüglich Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagennutzung belegt werden können.

9. Beim Verkauf des instandgesetzten Fahrzeuges ist anzugeben, daß das Fahrzeug bereits einen Unfall hatte (Offenbarungspflicht). Durch das Gutachten und die Lichtbilder kann einem Kaufinteressenten der genaue Schadensumfang belegt werden.

10. Sie haben das Recht, sich auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Rechtsanwalt zu nehmen. Dadurch sichern Sie sich eine unkomplizierte und vollständige Schadensregulierung.